Art. 16a ELG

Höhe der Rückerstattung

1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Abs. 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 noch immer gegeben sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen; Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag
    · 01.04.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen; Beginn der Verwirkungsfrist
    · 28.05.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV
    VSBES.2025.104
    · 29.04.2025 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung
    VSBES.2024.265
    · 22.08.2024 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2022.82
    XBE.2022.82
    · 13.06.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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