Art. 268a ZGB

Untersuchung

1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.
2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Adoption eines verwandten Kindes
    · 24.10.2008 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz
    · 04.11.2010 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 und 268a ZGB. 1. Übergangsrecht (E. 1). 2. Art. 268a ZGB enthält keinerlei Formvorschriften über das Untersuchungsverfahren (E. 2). 3. Die Adoptionsvoraussetzungen sind bei Mündigen eingehend zu…
    · 27.02.1975 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Adoption (Art. 264 ff
    · 05.02.1981 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Adoption Unmündiger
    · 23.08.2010 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Anerkennung einer ausländischen Adoption
    · 25.06.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Adoption
    VD.2020.239
    · 22.04.2021 · 1 Zitierungen
  • Adoption
    VD.2018.231
    · 07.06.2019 · 1 Zitierungen
  • 04.11.2010 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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