Art. 268a ZGB
Untersuchung
1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.
2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Adoption eines verwandten Kindes4 Zitierungen
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2Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz3 Zitierungen
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3Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 und 268a ZGB. 1. Übergangsrecht (E. 1). 2. Art. 268a ZGB enthält keinerlei Formvorschriften über das Untersuchungsverfahren (E. 2). 3. Die Adoptionsvoraussetzungen sind bei Mündigen eingehend zu…3 Zitierungen
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4Adoption (Art. 264 ff2 Zitierungen
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5Adoption Unmündiger0 Zitierungen
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6Anerkennung einer ausländischen Adoption0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Adoption1 ZitierungenVD.2020.239· 22.04.2021 · 1 Zitierungen
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Adoption1 ZitierungenVD.2018.231· 07.06.2019 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen04.11.2010 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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