Erwägungen
S. R. und A. R. sind Kinder aus verschiedenen Verbindungen ihrer Mutter, C. R. S. R. stammt aus einer früheren Ehe ihrer Mutter, während A. R. der Sohn von K. S. ist. C. R. und K. S. leben seit 1985 in einer Lebensgemeinschaft, in der beide Kinder aufwachsen. K. S. ist jedoch noch mit U. Sch. verheiratet, mit der er eine weitere Tochter namens F. hat. Die Familien R./S. und S.-Sch. leben nahe beieinander und pflegen enge familiäre Beziehungen.
C. R. beantragte nach der Geburt von A. R. eine Änderung seines Familiennamens R. in den Namen des Vaters S. Dieser Antrag wurde jedoch von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern abgelehnt. Später beantragten S. R. und A. R., vertreten durch ihre Mutter, ebenfalls eine Namensänderung in den Namen S. Auch diese Gesuche wurden von der Direktion und dem Regierungsrat des Kantons Bern abgelehnt.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben S. R. und A. R. Berufung beim Bundesgericht eingelegt und beantragt, ihnen zu gestatten, den Namen S. zu führen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es führt aus, dass nach Art. 30 Abs. 1 ZGB die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen. In Bezug auf Kinder hat das Bundesgericht in der Vergangenheit eine relativ großzügige Praxis zur Auslegung des wichtigen Grundes entwickelt.
So wurde eine Namensänderung insbesondere für Kinder bewilligt, die nach der Scheidung ihrer Eltern mit der Mutter zusammenleben, die ihren früheren Namen wieder angenommen hat. Auch für Kinder, die mit Mutter und Stiefvater zusammenleben, wurde einer Namensänderung in der Regel zugestimmt.
Bis in die neuere Zeit hinein wurden auch Änderungen des Namens für Kinder gestattet, die zusammen mit ihrer Mutter und deren Konkubinatspartner wohnen, sofern dieser der leibliche Vater der Kinder ist und das Konkubinatsverhältnis dauerhaft und stabil erscheint. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, dass einem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund seines Namens seine außereheliche Geburt erkennbar wird.
Ange…