Erwägungen

Am 12. Dezember 1979 wurde die Ehe von A. X. und B. [Y.] geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn [C.], geboren am 6. Februar 1978, wurde dabei unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Er lebt zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern. Seit dem Frühjahr 1982 besucht er den Kindergarten.

Mit Eingaben vom 30. April und 28. Mai 1982 stellte B. [Y.] das Gesuch, es sei ihrem Sohn [C.] zu bewilligen, statt den Namen "X." ihren Mädchenfamiliennamen "Y." zu führen. Das zuständige kantonale Departement und der Regierungsrat wiesen das Gesuch ab.

Mit Berufung an das Bundesgericht verlangt C. X., es sei seinem Namensänderungsgesuch in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides stattzugeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 30 Abs. 1 ZGB die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des Namens überwiegt.

Das Bundesgericht sieht einen wichtigen Grund darin, dass der Sohn [C.] seit einigen Jahren zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern lebt und unter dem Namen "Y." den Kindergarten besucht. Somit besteht für ihn nicht…