Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, zwei minderjährige Kinder, beantragten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin die Änderung ihres Familiennamens von "[D.] " in "[C.] ", den Namen der Mutter und ihres Stiefvaters. Der Vater der Kinder, der Beschwerdegegner, widersprach dem Antrag. Das kantonale Departement und das Obergericht des Kantons Luzern wiesen den Antrag ab, da keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung vorlägen.

Die Kinder wurden nach der Scheidung der Eltern unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und tragen den Familiennamen des Vaters. Die Mutter heiratete später wieder und nahm den Namen ihres neuen Ehemannes an. Die Kinder leben mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen und fühlen sich mit ihrer neuen Familie identifiziert.

Das Obergericht stellte fest, dass die Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater stark belastet ist, aber dass die Namensänderung nicht geeignet sei, um diese Belastung zu beseitigen. Die Kinder seien in einem Loyalitätskonflikt gefangen und versuchten, diesen durch die radikale Ablehnung ihres Vaters zu lösen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht wichtige Gründe für eine Namensänderung verkannt hat. Es stellte fest, dass die Namensänderung nicht geeignet sei, um die Belastung in der Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater zu beseitigen, da die Ursachen dieser Belastung tiefer liegen und in dem seit langem bestehenden Loyalitätskonflikt begründet sind.

Das Gericht befand, dass die Kinder durch den Namen nicht in ihrer psychischen und schulischen Entwicklung beeinträchtigt werden, sondern durch den ungelösten Loyalitätskonflikt. Die Annahme, die Namensänderung könne Abhilfe schaffen, sei ein Trugschluss. Das Gericht sah auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine Bewältigung des Loyalitätskonflikts unwahrscheinlich sei und sich eine einigermassen geordnete Beziehung zum Vater nicht herstellen liesse.

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