Art. 318 ZGB

Verwaltung

1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
    · 03.12.2015 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abänderung des Unterhaltsbeitrages für ein aussereheliches Kind; Legitimation des Inhabers der elterlichen Sorge
    · 30.04.2010 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Umzug des Kindes im Inland
    · 11.08.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kognition
    · 10.03.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausnahme vom Fristenstillstand)
    · 16.04.2009 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 52_II_332
    04.11.1926 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.06.2002 · 6 Zitierungen
  • Definitive Rechtsöffnung
    · 17.01.2013 · 3 Zitierungen
  • Inventar über das Kindesvermögen, Ersatzvornahme
    · 21.06.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.