Art. 318 ZGB
Verwaltung
1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes38 Zitierungen
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2Abänderung des Unterhaltsbeitrages für ein aussereheliches Kind; Legitimation des Inhabers der elterlichen Sorge34 Zitierungen
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3Umzug des Kindes im Inland2 Zitierungen
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4Kognition0 Zitierungen
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5Ausnahme vom Fristenstillstand)0 Zitierungen
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6BGE 52_II_3320 Zitierungen04.11.1926 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen20.06.2002 · 6 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung3 Zitierungen
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Inventar über das Kindesvermögen, Ersatzvornahme3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.