Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Streit über die Änderung des Unterhaltsbetrags für ein nichteheliches Kind. Die beteiligten Parteien sind der Vater (der Beschwerdeführer) und das Kind, vertreten durch seine Mutter.

In erster Instanz hat der Vater einen Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags gestellt, den er ausschließlich gegen die Mutter gerichtet hat. Das Gericht erster Instanz hat den Antrag des Vaters abgelehnt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigt, das jedoch die Bezeichnung der Parteien dahingehend geändert hat, dass die Beklagte das Kind ist, vertreten durch seine Mutter.

Daraufhin hat der Vater Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht beginnt damit, daran zu erinnern, dass die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation zu den materiellen Voraussetzungen des streitigen Anspruchs gehören. Sie müssen vom Richter von Amts wegen und frei geprüft werden.

Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs kann der Inhaber der elterlichen Sorge die Vermögensrechte des minderjährigen Kindes in seinem Namen schützen und gerichtlich geltend machen, indem er persönlich als Partei auftritt. Diese…