Art. 286 ZGB
Im Allgemeinen
1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung202 Zitierungen
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2Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags105 Zitierungen
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3Anrechnung nachträglich zugesprochener IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge; Übergangsrecht69 Zitierungen
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4Kindesunterhalt; Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB); Anwendungsbereich von Art. 279 Abs. 1 ZGB44 Zitierungen
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5Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln42 Zitierungen
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6Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind31 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Kindesunterhalt)56 Zitierungen
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51 Zitierungen
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31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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