Art. 286 ZGB

Im Allgemeinen

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 202 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags
    · 26.09.2011 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anrechnung nachträglich zugesprochener IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge; Übergangsrecht
    · 20.06.2002 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kindesunterhalt; Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB); Anwendungsbereich von Art. 279 Abs. 1 ZGB
    · 24.08.2001 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln
    · 17.07.2000 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind
    · 16.01.2001 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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