Erwägungen
J.H. ist der aussereheliche Vater der am 17. Mai 1986 geborenen S.S. Mit Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 1989 verpflichtete er sich, seiner Tochter bis zum vollendeten sechsten Altersjahr einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Im März 1998 heiratete J.H. und wurde Vater einer weiteren Tochter und eines Sohnes.
Am 22. April 1999 erhob J.H. beim Bezirksgericht Bülach Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages und begehrte, den von ihm geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Oktober 1998 bis zur Mündigkeit seiner Tochter S.S. auf Fr. 200.- festzusetzen. Das Bezirksgericht setzte in teilweiser Gutheissung der Klage den vom Kläger ab dem 1. Mai 1999 monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 300.- nebst Kinderzulagen herab. Auf Berufung der Beklagten hin erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Mai 1999 den der Beklagten monatlich zustehenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 620.- zuzüglich etwaiger Kinderzulagen.
Die Beklagte führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Abänderungsklage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und erhebt Anschlussberufung. Er ersucht insofern um Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, als er ab dem 1. Oktober 1998 zu verpflichten sei, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 620.- nebst etwaigen Kinderzulagen zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung und die Anschlussberufung ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid. Es führt aus, dass der in Art. 279 Abs. 1 ZGB festgeschriebene Grundsatz, dass das Kind nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor der Klageerhebung auf Leistung des Unterhalts klagen kann, sinngemäss nicht auch für den auf Abänderung klagenden Unterhaltsschuldner gilt.
Die…