Erwägungen

Die Parteien heirateten 1981 und wurden Eltern zweier Kinder. Mit Urteil vom 19. Juni 1997 schied das Bezirksgericht die Ehe, stellte die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und verpflichtete den Vater, an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 850.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Während des Scheidungsprozesses wurde auf Antrag des Vaters ein IV-Abklärungsverfahren eingeleitet. Im Jahr 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt dem Vater mit Wirkung ab 1. März 1996 eine halbe IV-Rente sowie IV-Kinderrenten zu. Am 26. Oktober 1999 hob der Vater ein Verfahren auf gerichtliche Abänderung des Scheidungsurteils an und beantragte die Anrechnung der IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 das bis dahin geltende Recht anwendbar ist. Gemäß Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Sozialversicherungsrenten und ähnliche Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erst ab dem 1. Januar 2000 gilt der neue Art. 285 Abs. 2bis ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag im Umfang der nachträglich zugesprochenen IV-Kinderrente automatisch zu reduzieren ist.

Für die Zeit vor dem 26. Oktober 1999 besteht daher der Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen. Ab diesem Zeitpunkt, als der…