Erwägungen

Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die Ehe zwischen [A.] und [B.] und regelte die elterliche Sorge sowie den Kindesunterhalt. Am 15. Oktober 2013 beantragte [B.] die Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern [C.] und [D.] . Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hob die Unterhaltspflicht teilweise auf, was das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 bestätigte. Dagegen erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegen, da die Geburt des Kindes [E.] im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Das Verschweigen der Schwangerschaft durch [B.] stellt jedoch keinen Rechtsmissbrauch dar. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist zu berücksichtigen, dass [B.] neben den gemeinsamen Kindern [C.] und [D.] auch für das Kind [E.] aus ihrer neuen Beziehung zu sorgen hat. Zwar kann ihr im ersten Lebensjahr von [E.] eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, danach ist sie jedoch verpflichtet, ihre Leistungsfähigkeit in angemessener Weise auf alle drei Kinder zu…