Erwägungen
A. wurde am 8. Januar 1996 als nichteheliches Kind von B. und C. geboren. Das Paar trennte sich 1997. B. heiratete später D. und bekam drei Töchter, E., F. und G.
Durch Urteil vom 19. Juni 2003 wurde B. verpflichtet, zum Unterhalt von A. beizutragen. Dieser Beitrag wurde am 11. November 2004 aufgrund der Geburt von E. reduziert. Am 3. Februar 2010 beantragte B. die Aufhebung des Unterhaltsbetrags für A. mit der Begründung, dass sein Einkommen gesunken sei und zwei weitere Töchter geboren wurden.
Das Erstgericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. A. hat daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid erhoben und beantragt, dass B. verpflichtet wird, ihm Unterhalt bis zur Volljährigkeit oder im Falle eines ernsthaften und regelmäßigen Studiums bis zum 25. Lebensjahr zu bezahlen.
Erwägungen
Gemäß Art. 286 Abs. 2 ZGB kann der Richter den Unterhaltsbeitrag auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des Kindes ändern oder aufheben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das Auftreten eines neuen Umstands führt jedoch nicht automatisch zu einer Änderung des Unterhaltsbetrags.
Der Richter muss vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Kind und den Eltern vornehmen, um die Notwendigkeit einer Änderung des Unterhaltsbetrags im konkreten Fall zu beurteilen. Nur wenn die Unterhaltsbelastung zwischen den Eltern unausgewogen wird, insbesondere wenn sie für den unterhaltspflichtigen Elternteil mit bescheidenen Mitteln übermäßig schwer wird, kann eine Änderung des Beitrags…