Erwägungen

X. und Y. sind verheiratet und Eltern zweier Kinder. Am 18. Februar 1998 wurde Z. geboren, deren Vaterschaft gerichtlich X. zugesprochen wurde. Das Bezirksgericht verpflichtete X. zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für Z. Das Obergericht setzte die Beiträge herab, woraufhin X. Berufung beim Bundesgericht einlegte.

Das Obergericht hatte festgestellt, dass X. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.- hat, während sein Existenzminimum Fr. 4'330.- beträgt. Dennoch sprach es Z. Unterhaltsbeiträge zu, um eine Gleichbehandlung mit den ehelichen Kindern zu erreichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters von Fr. 3'510.- pro Monat nicht hätte unterschreiten dürfen, um Z. Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder rechtfertigt keinen Eingriff in das…