Erwägungen
A. und B. liessen sich mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. April 1998 scheiden. Aus ihrer Ehe waren die zwei Töchter C. (geb. 1993) und D. (geb. 1995) hervorgegangen. Sie wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter A. gestellt, und B. wurde zu Kindesunterhaltszahlungen verpflichtet.
Am 22. Januar 2014 betrieb A. B. für rückständige Unterhaltsbeiträge für D. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012. B. erhob Rechtsvorschlag. A. verlangte daraufhin beim Bezirksgericht Hinwil definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge. Das Bezirksgericht erteilte die Rechtsöffnung.
B. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 289 Abs. 1 ZGB der Unterhaltsgläubiger das Kind ist und der Inhaber der elterlichen Sorge nur während der Minderjährigkeit des Kindes in dessen Namen als Prozessstandschafter handeln kann. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ende diese Befugnis, auch wenn die Unterhaltsforderung noch aus der Zeit der Minderjährigkeit stamme.
Das Bundesgericht…