Erwägungen

[X.] und [Y.] sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes [A.] . Mit Entscheiden vom 25. September 2008 und 12. Januar 2009 wiesen das Kreisgericht Werdenberg-Sargans und das Kantonsgericht St. Gallen die von der Mutter [X.] in eigenem Namen gegen den Vater [Y.] erhobene Klage auf Leistung von Kindesunterhalt wegen fehlender Aktivlegitimation ab. Die Mutter [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 279 und 289 Abs. 1 ZGB der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht und dieses auch zur prozessualen Durchsetzung aktivlegitimiert ist. Der gesetzliche Vertreter handelt dabei für das Kind, solange dieses noch nicht selbst prozessfähig ist. Eine Prozessstandschaft des betreuenden…