Erwägungen

Der Fall betrifft die Scheidung der Eheleute A.A. und B.A. und die Regelung der Nebenfolgen, insbesondere der Obhut über die gemeinsamen Kinder C.A. und D.A. sowie der Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV.

Das Zivilgericht hatte die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam belassen, die Obhut aber der Mutter (B.A.) zugewiesen. Der Vater (A.A.) erhielt ein umfangreiches Besuchsrecht. Das Kantonsgericht bestätigte diese Regelung, wies jedoch die Anträge des Vaters auf Anordnung der alternierenden Obhut und hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften ab.

Gegen dieses Urteil gelangte der Vater mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangte die Anordnung der alternierenden Obhut, die Ausdehnung seiner Betreuungszeiten und die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt

Zum einen hielt es fest, dass die Anordnung bzw. Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im vorliegenden Fall angebracht sei, da die Parteien gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ungefähr gleichwertig an der Betreuung der Kinder beteiligt sind. Das Kantonsgericht muss die Betreuungsform daher als "alternierende Obhut" im…