Sachverhalt

Parteien: [A.] (Beschwerdeführer) gegen [B.] und [C.] (Beschwerdegegner).

Sachverhalt [A.] und [C.] sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von [B.] (geb. 2016). [B.] steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und wohnt bei der Mutter. Am 18. Dezember 2019 reichten [B.] und [C.] beim Bezirksgericht Willisau gegen [A.] eine Klage auf Unterhalt und betreffend weitere Kinderbelange ein. Am 21. Januar 2021 fällte das Bezirksgericht sein Urteil, das [B.] unter die alleinige Obhut der Mutter stellte und [A.] zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtete. Gegen dieses Urteil erhoben [A.] Berufung und [B.] sowie [C.] Anschlussberufung beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 8. September 2022 bestätigte das Kantonsgericht die Obhutsregelung, passte die Betreuungsregelung an und regelte den Unterhalt neu. [A.] reichte daraufhin eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese formell ausreichend begründet ist und die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind. Es geht dann auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ein und stellt fest, dass im Zivilprozess gegen ein minderjähriges Kind der verfassungsmässige Gehörsanspruch nicht dazu dient, die Prozessrisiken des unterhaltspflichtigen Elternteils zu begrenzen. Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot im Falle einer Anschlussberufung nicht gilt und der Berufungskläger die Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens selbst beurteilen muss.

Anschließend prüft das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner 1 nicht angehört habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner 1 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht sechs Jahre alt war und daher keine Kindesanhörung durchzuführen war. Es weist auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände genannt hat, die eine Abweichung vom Schwellenalter rechtfertigen würden.

Das Bundesgericht geht dann auf die Frage der alternierenden Obhut ein und stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander zu…