Erwägungen

A.A. (geb. 1964; Beschwerdeführer) und B.A. (geb. 1984; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2009 und haben zwei gemeinsame Kinder, C.A. (geb. 2009) und D.A. (geb. 2013). Sie leben seit längerem getrennt. Am 13. Mai 2022 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe und genehmigte eine Teilvereinbarung der Parteien, wonach die Obhut für die Kinder beiden Eltern mit wechselnder Betreuung übertragen wurde. Allerdings übertrug das Gericht die alleinige elterliche Sorge an B.A.

A.A. erhob Berufung gegen diese Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab. A.A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge für B.A. auf. Es führte aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter auch im Kontext der Ehescheidung den Grundsatz bildet, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, wenn eine andere Lösung das Kindeswohl besser wahrt.

Da den Eltern die Obhut über die Kinder mit wechselnder Betreuung gemeinsam übertragen wurde, erweist es sich als gesetzwidrig, ihnen trotzdem die…