Erwägungen
A.A. (geb. 1969) und B.A. (geb. 1973) hatten am 12. November 2004 in Zofingen geheiratet. Am 12. November 2013 reichte A.A. beim Bezirksgericht Zofingen die Scheidungsklage ein. Mit Entscheid vom 9. Februar 2015 stellte das Bezirksgericht die prozessuale Bedürftigkeit von B.A. fest und verpflichtete A.A., seiner Frau für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu bezahlen.
Am 29. Juni 2018 sprach das Bezirksgericht Zofingen die Scheidung aus. A.A. erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies die Berufung im Übrigen ab.
A.A. (Beschwerdeführer) wendet sich an das Bundesgericht und beantragt unter anderem, den geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.- von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) eine vorläufige Leistung des einen Ehegatten an den anderen ist. Der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, kann grundsätzlich die Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils verlangen.
Allerdings kann eine vollständige Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses im konkreten Fall als unbillig (Art. 4 ZGB) erscheinen. Die Billigkeit, eine Partei von der…