Erwägungen
In diesem Fall geht es um den Antrag des Vaters (Beschwerdeführer) auf Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge für seine Tochter [C.B.] . Die Tochter lebt bislang bei der Mutter (Beschwerdegegnerin), die auch die alleinige elterliche Sorge innehat. Aufgrund von Konflikten zwischen den Eltern und Problemen der Tochter wurde diese auf Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in einer Einrichtung untergebracht.
Der Vater beantragte zunächst bei der KESB die Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge auf sich. Dieser Antrag wurde von der KESB abgelehnt. Daraufhin erhob der Vater Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde ebenfalls abwies.
Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte der Vater schliesslich mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, soweit er die Übertragung der Obhut, des Besuchsrechts und eine Begutachtung der Mutter beantragte.
Hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge stellte das Bundesgericht fest, dass eine Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB möglich ist, wenn dies wegen Veränderung der…