Erwägungen
A.A. und B.A. sind die Eltern der Kinder C.A., D.A. und E.A. Ab Juni 2011 bestand für die Familie eine Familienbegleitung. Am 5. März 2013 erstattete die Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U. (KESB) eine Gefährdungsmeldung und beantragte, den Kindseltern seien Auflagen zu machen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 entzog die KESB den Eltern die Obhut über die drei Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie.
Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde abwies. Mit Beschwerde in Zivilsachen wenden sich die Eltern an das Bundesgericht und verlangen, die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rügen der Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es kommt zum Schluss, dass der Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstößt, da es sich um in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder handelt, die Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit haben.
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung der Beschwerdeführer stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen formellen Anspruch darauf gewährt. Ein…