Erwägungen
Der 1981 geborene Knabe M. E. lebt seit seinem Spitalaustritt nach der Geburt bei seinen Grosseltern väterlicherseits, der Familie H. Er steht unter der elterlichen Gewalt seiner Mutter K. E. Die Mutter wohnte zunächst mit dem Kind und dem Vater H. H. bei den Eltern des Vaters in B. Im Juli 1983 zog sie zu ihren Eltern nach X. und versuchte, das Kind zu sich zu holen. Dieser Versuch scheiterte am Widerstand der Familie H. und des Beistandes des Kindes.
Der Vater H. H. focht den Entscheid des Regierungsstatthalters, der die Umplazierung des Kindes zu seiner Mutter ablehnte, beim Regierungsrat des Kantons Luzern an. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und lehnte die Umplazierung ab. Daraufhin erhob die Mutter eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Regierungsrat den Fall falsch beurteilt hatte. Anstatt die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen, hatte er den Fall wie ein übliches Pflegeverhältnis behandelt und sich vor allem auf Art. 310 Abs. 3 ZGB gestützt.
Das Bundesgericht betonte, dass die Mutter das Kind seit seiner Geburt zusammen mit den Grosseltern väterlicherseits betreut hatte und erst durch ihr Wegziehen die Obhut verlor. Daher könne Art. 310 Abs. 3 ZGB nicht einfach angewendet werden. Vielmehr sei entscheidend, ob die Beziehung zwischen…