Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] und ihr geschiedener Mann [B.] haben vier gemeinsame Kinder. Die Kinder [D.] und [E.] leben in einem Waisenhaus bzw. Schulheim, während [F.] und der inzwischen volljährige [C.] bei der Mutter leben. Im April 2014 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [U.] verschiedene Gefährdungsmeldungen bezüglich des Verhaltens von [F.] ein. Die Beiständin empfahl daraufhin Kindesschutzmassnahmen, woraufhin die KESB am 7. November 2014 eine stationäre Abklärung für [F.] im Durchgangs- und Beobachtungsheim "[K.] " anordnete und der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welche am 7. Januar 2015 abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 310 ZGB erfüllt sind. Die Behörden haben verschiedene ambulante Massnahmen versucht, welche jedoch allesamt gescheitert sind. [F.] zeigte ein zunehmend auffälliges Verhalten, das eine Fremdplatzierung in einer ausserfamiliären Umgebung als unabdingbar erscheinen liess. Die Mutter war nicht in der Lage, die Bedürfnisse von [F.] realitätsgerecht wahrzunehmen und die nötigen Veränderungen in der Erziehungsstruktur umzusetzen. Daher erachtete das Bundesgericht die angeordnete…