Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , eine 16-jährige Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wurde von ihren Eltern, [Y.] und [Z.] , getrennt und in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern hatte den Entzug der elterlichen Obhut und die fürsorgerische Unterbringung angeordnet, da die Beschwerdeführerin wiederholt aus dem Familienkreis ausgebrochen war und ihre Eltern sie nicht davon abhalten konnten. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Obergericht des Kantons Luzern die Aufhebung des Entscheides, wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin reichte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals fremdplatziert, da sie ihre Eltern verließ und in eine schwierige Situation geriet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin weiterhin bestehe und eine Fremdplatzierung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie sich in der Familie wohl fühle und die nötige Unterstützung erhalte, und dass eine Kombination von ambulanten Unterstützungsmassnahmen als mildere Massnahme vorzuziehen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin richtig beurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte wiederholt aus dem Familienkreis ausgebrochen und ihre Eltern konnten sie nicht davon abhalten. Die Beiständin äusserte die Auffassung, dass das Jugendheim [D.] die letzte Chance in Bezug auf Schule und Berufsfindung sein könne.

Das Bundesgericht befand, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform und…