Art. 314b ZGB
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung26 Zitierungen
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Verlängerung Platzierung im Jugendheim13 Zitierungen
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Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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