Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen, [A.A.] und [B.A.] , Mutter und Tochter, beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Oktober 2017, welches die Verlängerung der Platzierung von [B.A.] in einem Jugendheim bis zum 31. Juli 2018 bestätigte.
Die Familie [A.] kam 2013 in die Schweiz und nahm in [V.] Wohnsitz. Nach einer Gewaltausübung des Ehemannes und Kindesvaters gegenüber den anderen Familienmitgliedern im Jahr 2014 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet. Im November 2014 wurde eine Erziehungsbeistandschaft für [B.A.] errichtet. Nachdem [B.A.] gewalttätig gegenüber ihrer Familie wurde, mit Suizid drohte, in der Schule fehlte, selbstverletzendes Verhalten aufwies und Alkoholprobleme zeigte, wurde [A.A.] das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und [B.A.] im Heim [C.] platziert.
Es folgten mehrere Wechsel von Stationen und Abteilungen, bis die KESB [U.] am 7. April 2017 die Einweisung in das Jugendheim [D.] per 10. April 2017 verfügte. Eine dagegen von [B.A.] erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. Mai 2017 ab.
Die KESB [U.] verfügte am 21. September 2017 die Verlängerung der Platzierung im Jugendheim [D.] bis zum 31. Juli 2018, vorläufig in der halbgeschlossenen Wohngruppe. Dagegen von [A.A.] und [B.A.] ergriffene Beschwerden wurden vom Kantonsgericht vereinigt und mit Urteil vom 25. Oktober 2017 abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2017 behandelt. Die Beschwerdeführerinnen haben geltend gemacht, dass die Verlängerung der Platzierung von [B.A.] in einem Jugendheim bis zum 31. Juli 2018 unrechtmäßig sei, da sich die Situation sowohl bei der Tochter als auch bei der Mutter verbessert habe und die Tochter wieder bei ihrer Mutter leben könne.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die kantonalen Instanzen auf Grund eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen hatten, ob im konkreten Fall das Kind bzw. der oder die Jugendliche in der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Unterbringung in einer Einrichtung nur zulässig ist, wenn diese mit Blick auf die spezifisch kindesrechtliche Gefährdung dem Kind die notwendige Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, da die kantonalen Instanzen auf Grund…