Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, Frau X., leidet an Wahnvorstellungen und wurde deshalb in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Daraufhin entzog die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern (EKSK) ihr am 25. Januar 2011 die elterliche Obhut über ihre drei Kinder S., T. und U. und ordnete deren Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Gegen diesen Entscheid erhob Frau X. Rekurs beim Obergericht des Kantons Bern, welcher am 24. August 2011 abgewiesen wurde.
Frau X. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückübertragung der elterlichen Obhut über ihre Kinder.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, weshalb das Wohl der Kinder bei sofortiger Rückübertragung der Obhut an die Mutter gefährdet wäre. Frau X. leide an Wahnvorstellungen, die sich nachteilig auf ihre Kinder auswirkten. Sie verkenne ihren Gesundheitszustand und sei nicht bereit, sich behandeln zu lassen. Unter diesen Umständen seien mildere Massnahmen als der Obhutsentzug nicht ausreichend, um das…