Sachverhalt
Der Streitfall betrifft einen Antrag auf Zuweisung des Sorgerechts, der vom Pflegeelternteil eines Kindes gestellt wurde. Die Vormundschaftsbehörde des Kantons Waadt hat diesen Antrag abgelehnt, und der Pflegeelternteil hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde abgelehnt. Er kam zu dem Schluss, dass das Sorgerecht, das die Bestimmung des Wohnorts und der Betreuung des Kindes umfasst, nur im Rahmen der Einrichtung einer Vormundschaft und mit der Gesamtheit der Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf das Kind auf einen Dritten übertragen werden kann. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Elternteil die elterliche Sorge behält, aber das Sorgerecht entzogen bekommt, kann dieses nur der Vormundschaftsbehörde gemäß dem Willen des Gesetzgebers übertragen werden.
Der BGE hat klargestellt, dass Pflegeeltern eine begrenzte Vertretungsbefugnis für die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes haben, aber nicht über den…