Erwägungen

Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 19. Dezember 2008 betreffend Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Kanton Zürich regelt das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) die Organisation und Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen.

Gemäß § 63 Abs. 1 EG KESR werden Beschwerden gegen Entscheide der KESB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Der Verein Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ), Y. und Z. haben eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragen, § 63 Abs. 1 EG KESR aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es kommt zum Schluss, dass der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz gemäß Art. 450 Abs. 1 ZGB die Anforderungen an ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt.

Der Bundesgesetzgeber verlangt von den Kantonen nicht, dass sie ein Gericht im formellen Sinne als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der KESB einsetzen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass ein Gericht im materiellen Sinne genügt, d.h. ein…