Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A., wurde am 4. Mai 2016 wegen einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beschloss am 2. Juni 2016 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung und delegierte die Entlassungskompetenz an die Einrichtung. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen diese Entscheidung an die KESB, die ihre Beschwerde abwies. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die KESB kein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei und dass die Präsidentin der KESB, Dr. C., befangen sei, da sie sowohl an der ursprünglichen Entscheidung als auch an der Beschwerdeentscheidung mitgewirkt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die KESB ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. Es kam zu dem Schluss, dass die KESB die Merkmale eines Gerichts aufweist, da sie unabhängig und unparteiisch ist, die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt und die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Präsidentin der KESB, Dr. C., befangen sei, da sie sowohl an der ursprünglichen Entscheidung als auch an der Beschwerdeentscheidung…