Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , war als Beirätin für [B.] , eine ältere Dame mit mittelgradiger Demenz, eingesetzt. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug die Beschwerdeführerin als Beirätin abgesetzt und eine neue Beiständin eingesetzt hatte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die KESB, weil diese es unterlassen hatte, [B.] darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit und das Recht hatte, die Beschwerdeführerin als ihre Vertrauensperson zu beiziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin keine nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, eine Rechtsverweigerung der KESB festzustellen und die KESB anzuweisen, in der Sache zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt sei, da sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hatte und das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten könne, da sie nicht die erforderliche Verbundenheit mit [B.] aufwies.

Das Bundesgericht führte aus, dass die nahestehende Person eine Person sein müsse, die den Betroffenen gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu diesem als geeignet erscheint, dessen Interessen zu wahren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch durch ihre Handlungen (z.B. Kontaktverbot gegenüber dem Sohn) eine psychische Belastung bei [B.] verursacht und…