Art. 432 ZGB
Vertrauensperson
Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 75_II_274 Zitierungen01.01.1949 · 4 Zitierungen
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2Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff3 Zitierungen
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3Bevormundung wegen Freiheitsstrafe2 Zitierungen
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4BGE 78_II_4052 Zitierungen13.11.1952 · 2 Zitierungen
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5Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB)1 Zitierungen
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6BGE 71_II_681 Zitierungen01.01.1945 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Befugnis zur Rechtsverweigerungs3 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2014.3312 ZitierungenWBE.2014.331· 15.12.2014 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2024.2881 ZitierungenWBE.2024.288· 02.09.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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