Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] hatte am 2. Februar 2012 eine Klage gegen Dr. med. [Y.] ans Kantonsgericht Glarus eingereicht und gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen beantragt. Das Kantonsgericht erklärte den Beschwerdeführer am 20. November 2012 für die vorliegenden Verfahren sowie für alle noch hängigen und künftigen Verfahren im Zusammenhang mit Miete, Persönlichkeitsverletzung und Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen als nicht prozessfähig. Die Verfahren wurden sistiert. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Glarus.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer in weiteren Verfahren als in den Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 für prozessunfähig erklärt hat. Die Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 bleiben suspendiert, bis sich die Erwachsenenschutzbehörde zu deren Fortsetzung geäussert hat, maximal aber während dreier Monate seit Rechtskraft dieses Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist, da der Streitwert von 30'000 Franken nicht erreicht ist. Die Beschwerde ist jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Vorinstanz die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abgesprochen hat und ob die Verfahren zu Recht sistiert worden sind.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Prozessfähigkeit verkannt hat. Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu überprüfen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht zur Beurteilung der Prozessfähigkeit ein medizinisches Gutachten heranziehen muss. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Prozessfähigkeit des…