Art. 67 ZPO

Prozessfähigkeit

1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
  1. a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
  2. b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
    · 15.12.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB)
    · 18.07.1984 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2013.161
    · 11.07.2013 · 9 Zitierungen
  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2016.212
    · 28.06.2017 · 8 Zitierungen
  • Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.)
    · 21.05.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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