Art. 67 ZPO
Prozessfähigkeit
1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
- a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
- b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland2 Zitierungen
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2Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft9 ZitierungenVD.2013.161· 11.07.2013 · 9 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft8 ZitierungenVD.2016.212· 28.06.2017 · 8 Zitierungen
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Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.)8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.