Sachverhalt
Am 1. Oktober 1983 wurde ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer Alexander Jegger und den Käufern Max und Lina Bischoff-Müller über ein Grundstück in der Gemeinde Obersaxen abgeschlossen. Am 8. Oktober 1983 wurde ein weiterer Kaufvertrag zwischen Alexander Jegger und Walter Jansen über dasselbe Grundstück abgeschlossen. Der Kaufvertrag zwischen Alexander Jegger und Walter Jansen wurde am 20. Oktober 1983 beim Grundbuchamt Obersaxen zur Eintragung des Eigentumsrechts eingereicht. Auf Antrag der Eheleute Bischoff-Müller erließ der Präsident des Bezirksgerichts Glenner am 22. Oktober 1983 eine superprovisorische Entscheidung, die das Grundstück auf den Namen von Alexander Jegger mit einer Grundbucheintragung sperren ließ. Am 16. November 1983 wies der Grundbuchverwalter von Obersaxen den Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts von Alexander Jegger an Walter Jansen wegen dieser Entscheidung zurück.
Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchverwalters zurück. Alexander Jegger reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Entscheidung der Regierung des Kantons Graubünden aufhob und das Grundbuchamt Obersaxen anwies, den Kaufvertrag vom 8. Oktober 1983 zwischen Alexander Jegger und Walter Jansen in das Hauptregister einzutragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass Artikel 960 Absatz 1 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in diesem Fall anwendbar sei und nicht Artikel 961 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB, da es sich um eine Einschränkung des Veräusserungsrechts zur Sicherung streitiger Ansprüche handelte. Das Bundesgericht befand auch, dass, sobald der berechtigte Eigentümer die Eintragung beantragt und die erforderliche Legitimation hinsichtlich seines Verfügungsrechts und des Titels, auf dem die Rechtshandlung beruht, beigebracht hat, eine nachträglich angeordnete Einschränkung seines Veräusserungsrechts ihn nicht mehr in seinem Verfügungsrecht behindern kann.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob eine Einschränkung des Veräusserungsrechts rückwirkend auf eine bereits im Grundbuch vorgenommene Eintragung wirken kann. Es kam zu dem Schluss, dass, sobald das Eigentum im Grundbuch eingetragen ist, die Einschränkung des Veräusserungsrechts keine…