Erwägungen

Der 1941 geborene [B.] bezog seit 1995 eine halbe und seit 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Rückenleidens und einer Sehbehinderung. Am 4. Februar 2005 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm zunächst eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Auf Beschwerde des Versicherten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Zwar ist er in den Bereichen Essen sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, was eine Hilflosenentschädigung leichten Grades begründen würde. Darüber hinaus benötigt der Versicherte jedoch auch lebenspraktische Begleitung, da er ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbstständig wohnen kann.…