Erwägungen

Am 14. Juni 2000 kam es zwischen X. und ihrem ehemaligen Freund A. zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. X. wandte sich daraufhin an die Polizei und stellte gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung. Als Geschädigte beantragte X. beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da sie als Studentin weder über ein namhaftes Einkommen noch über Vermögen verfüge und einen Anwalt nicht selbst bezahlen könne. Der Antrag wurde jedoch vom Bezirksgericht und in der Folge auch vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt.

X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß der Rechtsprechung der zürcherischen Gerichte der Geschädigte in einem Strafverfahren nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, wenn er bedürftig ist. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind.

Das Bundesgericht bejaht, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus der elterlichen Unterhaltspflicht gemäß Artikel 277 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die grundsätzlich auch die Prozesskosten umfasst. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, Angaben über die finanziellen…