Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , ist ein 1973 geborener, geschiedener Vater von zwei Kindern, der eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen bezieht. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und wird psychologisch behandelt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern hat am 11. Juni 2014 eine kombinierte Beistandschaft errichtet, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft und einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben und beantragt, lediglich eine Begleitbeistandschaft zu errichten. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Entscheid des Obergerichts aufgehoben, soweit er die unentgeltliche Rechtspflege betrifft. Die Sache wurde an das Obergericht zurückgewiesen, damit es eine Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren festlege.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung der Beistandschaft beachten musste. Die Begleitbeistandschaft ist die mildeste Massnahme, die nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden kann. Die Vertretungsbeistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden, wenn diese bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann.
Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt,…