Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A. GmbH] in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor
  • Beschwerdegegner: Verein [B.]

Sachverhalt:

  • Der Verein [B.] betrieb die [A. GmbH] mit einem Zahlungsbefehl über Fr. 400.-- nebst Zins.
  • Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon eröffnete am 28. Oktober 2020 den Konkurs über die [A. GmbH] .
  • Die [A. GmbH] in Liquidation erhob am 16. November 2020 Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. November 2020 abwies.
  • Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und der Konkurseröffnung.
  • Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde aufschiebende Wirkung, sodass der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmassnahmen vorgenommen werden dürfen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG).

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung:

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens die Schuld tilgt oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz hat die Tilgung als ausgewiesen erachtet, jedoch nicht die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit:

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn gewisse Elemente für deren Vorhandensein sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten muss wahrscheinlicher sein als seine Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner muss Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft…