Sachverhalt
Die [X.] ist Gläubigerin einer Forderung aus Devisentermingeschäften mit der Kaupthing Bank Luxembourg S.A., Luxemburg. Sie liess auf die bei der UBS liegenden Vermögenswerte der Kaupthing Luxembourg einen Arrest in der Höhe von Fr. 4'493'000.-- legen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannte die Entscheidungen des "Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg" bezüglich des "sursis de paiement" in der Schweiz und ordnete eine Stundung der bestehenden Forderungen gegen die Kaupthing Bank Luxembourg S.A. an. Die FINMA wies die auf Konti und Depots unter der Stammnummer 230-60576 bei der UBS AG liegenden Vermögenswerte der Konkursmasse der Zweigniederlassung Genf zu.
Die [X.] erhob Beschwerde gegen die Verfügung der FINMA, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Bankengesetzes eine gerichtliche Nachprüfung von Verfügungen in Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt für Gläubiger und Eigner der Bank ausschliesse.
Die [X.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und auf ihre Beschwerde vom 4. März 2009 einzutreten. Die FINMA beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der [X.] und stellte fest, dass sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hatte und durch den angefochtenen Akt besonders berührt war. Allerdings fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes, da die Sanierungsmassnahmen in Luxemburg erfolgreich abgeschlossen worden waren und die FINMA ihre Verfügung vollumfänglich widerrufen hatte.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als erledigt und entschied mit summarischer…