Erwägungen

Am 28. April 2000 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Genf A., Inhaber eines Diploms als Steuerfachmann, Verwaltungsrat und Hauptaktionär der Treuhandgesellschaft B. AG, wegen einfachen Konkurses zu zehn Tagen bedingter Freiheitsstrafe. Diese Entscheidung wurde am 23. Oktober 2000 von der Strafrechtskammer des Genfer Appellationsgerichts bestätigt. A. legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. B. AG war von 1991 bis Ende 1994 Revisionsstelle der C. AG. Der Abschluss der C. AG per 31. Mai 1993 wies ein Defizit von 293'468 Fr. 74 aus. In seinem Revisionsbericht vom 31. August 1993 gab A. an, dass die Zwischenbilanz eine Überschuldung offenbare, so dass der Richter gemäß Art. 725 Abs. 2 OR zu informieren sei. Der Verwaltungsrat schlug jedoch der Generalversammlung vom 30. November 1993 einen Sanierungsplan vor, der angenommen wurde. Dieser Plan sah insbesondere den Rückkauf der Aktiven und Passiven der C. AG durch die Gesellschaft E. AG, vertreten durch A., vor. Am 20. Dezember 1994 wurde der Generalversammlung mitgeteilt, dass das Fortbestehen der C. AG nun unmöglich sei, da E. AG die vorgesehenen Monatszahlungen eingestellt habe. Am 8. Mai 1995 wurde über C. AG der Konkurs eröffnet.

Erwägungen

5. a) Gemäß Art. 725 Abs. 2 OR hat der Verwaltungsrat, wenn sich aus der der Revisionsstelle vorgelegten Zwischenbilanz ergibt, dass die Gesellschaft überschuldet ist, den Richter zu benachrichtigen, es sei denn, es werde ein Rangrücktrittvertrag abgeschlossen. Laut Art. 729b Abs. 2 OR hat die Revisionsstelle den Richter zu benachrichtigen, wenn eine offensichtliche Überschuldung vorliegt und der Verwaltungsrat dies unterlässt. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Überschuldung im Sinne von Art. 729b Abs. 2 OR bereits am 31. August 1993 offensichtlich war, als A. das erhebliche Defizit von 293'468 Fr. 74…