Erwägungen
Der Fall betrifft zwei Verwaltungsräte einer Firma, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und deshalb die AHV-Beiträge für drei Monate nicht mehr bezahlen konnte. Die Ausgleichskasse Luzern und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hatten die Verwaltungsräte zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Verwaltungsräte fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hob die Entscheide der Vorinstanzen auf und lehnte eine Schadenersatzpflicht der Verwaltungsräte ab. Es begründete dies damit, dass nicht jede Verletzung der Beitragszahlungspflicht automatisch als qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten sei. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu gehöre auch die relativ kurze Dauer des Beitragsausstands von drei Monaten, was gegen ein schwerwiegendes Fehlverhalten spreche.
Die Verwaltungsräte hatten bis zum Konkurs der Firma ihre AHV-Pflichten stets erfüllt und erst in den letzten drei Monaten vor der Konkurseröffnung die Beiträge nicht mehr bezahlen können. Das Bundesgericht sah darin keinen schweren Normverstoß, da die Verwaltungsräte nachweislich…