Erwägungen
[X.] war ab Juli 2001 einer von drei Verwaltungsräten der [A. AG] . Die Gesellschaft war am 30. Juni 2001 offensichtlich überschuldet, wovon [X.] als letztes der drei Verwaltungsratsmitglieder spätestens am 1. Mai 2002 Kenntnis hatte. In der Folgezeit wurden weder Sanierungsmassnahmen ergriffen noch der Richter von der Überschuldung benachrichtigt. Die finanzielle Situation der [A. AG] verschlechterte sich bis zur Überschuldungsanzeige durch den Revisor im Oktober 2003 massiv. Aus dem Konkursverfahren resultierten Verlustscheine in Höhe von knapp Fr. 11'160'000.-. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte [X.] am 9. Dezember 2014 wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. [X.] führte Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der [A. AG] die Pflicht zur Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR kannte oder zumindest kennen musste. Trotz Kenntnis der Überschuldung der Gesellschaft unterliess er es, die Überschuldungsanzeige zu erstatten oder Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Damit beging er zumindest eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165…