Erwägungen

Der Fall betrifft [X.] , der Mitglied des Verwaltungsrats der [A.] Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften Ab[. AG] und [B. AG] war. Die Gesellschaften waren Ende 2001 überschuldet und gingen im Juli/August 2002 in Konkurs, wobei die Gläubiger einen Verlust von rund 21 Millionen Franken erlitten. [X.] wurde vorgeworfen, den Konkursrichter verspätet über die Überschuldung informiert und damit seine Anzeigepflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verletzt zu haben.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte [X.] in zweiter Instanz wegen mehrfacher Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 80 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [X.] gegen das Urteil der Vorinstanz grösstenteils ab.

Das Bundesgericht führte aus, dass [X.] als Verwaltungsrat der Aktiengesellschaften zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet war. Die Verletzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR stellt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar. [X.] hätte spätestens nach Kenntnisnahme der Märzabschlüsse im April 2002 innert maximal 60 Tagen…