Erwägungen

Am 18. September 1987 haben Minderheitsaktionäre der Gesellschaft V. AG (die Kläger) eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Verwaltungsräte der Gesellschaft (die Beklagten Nr. 1 bis 7) sowie gegen das Revisionsorgan erhoben. Sie haben beantragt, dass alle Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden, der Gesellschaft den Betrag von 5'309'298 Franken zu bezahlen.

Durch Urteil vom 6. März 1995 hat das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Neuenburg den Antrag teilweise gutgeheißen und alle Mitglieder des Verwaltungsrats, soweit sie zum Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Misswirtschaftshandlung dem Verwaltungsrat angehörten, gesamtschuldnerisch zur Wiedergutmachung des der Gesellschaft durch diese Handlung verursachten Schadens verurteilt. Die Beklagten Nr. 1 bis 7 wurden somit gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Gesellschaft den Betrag von 3'211'803 Franken zu bezahlen, und die Beklagten Nr. 1 bis 5 wurden gesamtschuldnerisch verpflichtet, ihr den Betrag von 805'555 Franken zu überweisen. Das Revisionsorgan wurde von jeder Verantwortlichkeit freigesprochen.

Die Beschwerde zur Aufhebung des Urteils des Beklagten Nr. 1 wurde für unzulässig erklärt. Die Beschwerde der Beklagten Nr. 2 bis 7 wurde teilweise gutgeheißen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Nach der Auslegung von Art. 759 Abs. 2 OR trägt der Kläger, wenn er mehrere Verantwortliche gesamtschuldnerisch auf den Gesamtschaden in Anspruch nimmt, das Kostenrisiko des Verfahrens nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten. Umgekehrt müssen die Beklagten, wenn der Kläger mit seinem Anspruch auf den Gesamtschaden vollständig durchdringt, die Kosten und Auslagen gesamtschuldnerisch gegenüber ihm tragen, allein aufgrund ihrer potenziellen Gesamtschuld.

Im vorliegenden Fall wurde die von den Klägern erhobene Verantwortlichkeitsklage für etwas mehr als 4 Millionen Franken von den 5'309'298 Franken 60 Rappen, die geltend gemacht wurden,…