Art. 52 OG
Zusammenrechnung
Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anforderungen an den Entscheid der kantonalen Behörde8 Zitierungen
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2Anfechtung einer Schuldanerkennung wegen Drohung (Art. 29 und 30 OR). 1. Rückweisung der Streitsache gemäss Art. 52 OG, weil das angefochtene Urteil widersprüchliche Feststellungen über das Ergebnis der Beweisführung en…6 Zitierungen
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3Verdeutlichung der Rechtsprechung)5 Zitierungen
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4Berufung, Anforderung an das kantonale Urteil4 Zitierungen
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5Internationales Privatrecht, anwendbares Recht (Änderung der Rechtsprechung)3 Zitierungen
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6BGE 74_II_1801 Zitierungen01.01.1948 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesellschaftsvertrag; Überweisung; Zession; IPRG2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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