Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Berufung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens zu entscheiden. Die Parteien, [A.] und [B.] , waren seit 1982 zusammen und hatten drei Kinder. Sie heirateten 1988 und wurden 1999 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde die Ehe aufgelöst und die elterliche Gewalt über die Kinder der Mutter zugesprochen. Der Vater wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Ehegatten erklärten sich als güterrechtlich auseinandergesetzt und verzichteten gegenseitig auf Unterhaltsansprüche. Der Ehemann beantragte die Überweisung der Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der Ehefrau, was jedoch abgewiesen wurde.
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte die Kinderunterhaltsbeiträge herab und wies den Antrag des Ehemannes auf Überweisung der Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der Ehefrau ab. Der Ehemann legte dagegen Berufung ein und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Anweisung der Vorsorgeversicherung der Ehefrau, ihm die Hälfte der Austrittsleistung aus ihrer während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeleistung zu übertragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufung und stellte fest, dass es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert handelt. Der Streitgegenstand besteht nicht in einem genau bezifferten Betrag, weshalb der Streitwert zu bezeichnen ist. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass weder das angefochtene Urteil noch die Berufungsschrift die gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung des Streitwerts erfüllen.
Das Bundesgericht entschied, dass es aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den kantonalen Akten nicht…