Erwägungen
Am 7. Mai 1973 ereignete sich ein Unfall, bei dem der Wagen des Garagisten [B.] von der Strasse geriet und in einen Bach stürzte. [B.] erlitt dabei schwere Verletzungen und musste seinen Garagenbetrieb aufgeben. Er erhielt Versicherungsleistungen und eine IV-Rente, hielt diese jedoch für ungenügend und stellte jahrelang zusätzliche Forderungen an S. In einer "Vereinbarung" vom 7. März 1981 versprach [S.], B. "für den verursachten Auto-Unfall" 40.000 CHF zu bezahlen.
Am 1. Juni 1982 erhob [S.] beim Bezirksgericht des Greyerzerlandes Klage auf Nichtigerklärung dieser Schuldanerkennung. Das Gericht erklärte die Schuldanerkennung als nichtig, da [B.] seine Unterschrift unter schwerer und ernsthafter Drohung geleistet habe. [B.] erhob Berufung an das Kantonsgericht Freiburg, welches das erstinstanzliche Urteil bestätigte. [S.] hat dieses Urteil mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.
Erwägungen
Das Kantonsgericht hatte zu prüfen, ob die Schuldanerkennung aufgrund von Drohung (Art. 29 und 30 OR) nichtig ist. Es stellte fest, dass Unverbindlichkeit nur dann eintritt, wenn der Vertrag infolge der Furchterregung überhaupt oder mit dem gegebenen Inhalt abgeschlossen wurde. Die Drohung muss sich dabei gegen Leib und Leben, Freiheit oder Vermögen richten, wobei Furcht vor Geltendmachung eines Rechts nur dann berücksichtigt wird, wenn eine Notlage des Betroffenen ausgenutzt wird, um übermäßige Vorteile zu erlangen (Art. 30 Abs. 2 OR).
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich sind und eine Rechtsanwendung unmöglich machen. Es konnte…