Art. 30 OR
1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Drohung6 Zitierungen
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2Anfechtung einer Schuldanerkennung wegen Drohung (Art. 29 und 30 OR). 1. Rückweisung der Streitsache gemäss Art. 52 OG, weil das angefochtene Urteil widersprüchliche Feststellungen über das Ergebnis der Beweisführung en…2 Zitierungen
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3BGE 76_II_3461 Zitierungen21.11.1950 · 1 Zitierungen
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4BGE 50_III_1411 Zitierungen01.01.1924 · 1 Zitierungen
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5Auftrag an eine Bank zur Führung eines Kontokorrents0 Zitierungen
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6Unverbindlichkeit eines Vertrages wegen Furchterregung, Art. 29 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses9 Zitierungen
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen07.12.2004 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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