Erwägungen
Die Inro Corsetry Ltd. hatte bei der Michelis Bank AG ein Frankenkonto. Am 27. Juni 1960 wurde ihr ein Betrag von Fr. 51'675.-- gutgeschrieben, der angeblich den Gegenwert von DM 50'000.-- darstellte. Im August 1960 erwarb Rechtsanwalt Dr. D. zuhanden einer neuen Aktionärgruppe sämtliche Aktien der Inro Corsetry Ltd. Nachdem Niederberger, der Vizedirektor der Michelis Bank AG, im Herbst 1960 wegen Vermögensdelikten verhaftet worden war, stornierte die Bank am 31. Oktober 1960 die Gutschrift von Fr. 51'675.--.
Die Inro Corsetry Ltd. erhob Klage gegen die Michelis Bank AG auf Zahlung von Fr. 10'547.75 und Feststellung, dass die Parteien mit dieser Zahlung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Die Bank erhob Klage auf Zahlung von Fr. 44'092.-- nebst Zins. Das Handelsgericht des Kantons Zürich schützte die Hauptklage teilweise und wies die Widerklage ab.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Michelis Bank AG als Aktiengesellschaft gemäss Art. 718 Abs. 3 OR für den Schaden aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe haftet. Niederberger, der Vizedirektor der Bank, hatte die ungerechtfertigte Gutschrift veranlasst, um eine Herabsetzung der Bankschulden der Inro Corsetry Ltd. vorzutäuschen.
Das Bundesgericht prüft, ob Niederberger mit der Erteilung der ungerechtfertigten Gutschrift auch die Absicht verfolgte, Dritte, insbesondere die Aktienkäufer, über den Wert der Aktien der Inro Corsetry Ltd. zu täuschen. Sollte dies der Fall sein, so wäre die Michelis Bank AG dafür verantwortlich, da Niederberger in Ausübung seiner geschäftlichen…